§ 5 MAG 2002

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Militär-Verdienstzeichen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.12.2002
§ 5
Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

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