§ 19 MAG 2002

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
2. Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der .

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