§ 14C MAG 2002

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2006
§ 14c
Auf die Milizmedaille ist § 14 Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.

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