§ 35B MABG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2014
§ 35b
(1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte