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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 32 Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
(1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses AN einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
- 1. Eintragungsnummer,
- 2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 3. akademische Grade,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5. Staatsangehörigkeit,
- 6. Qualifikationsnachweis,
- 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 8. Telefonnummer und Emailadresse,
- 9. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
- 10. Berufssitz(e),
- 11. Dienstgeber und Dienstort(e),
- 12. Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
- 13. Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
- 14. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet Allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.
