§ 32 MABG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 32 Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
(1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses AN einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
1. Eintragungsnummer,
2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
3. akademische Grade,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Qualifikationsnachweis,
7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
8. Telefonnummer und Emailadresse,
9. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
10. Berufssitz(e),
11. Dienstgeber und Dienstort(e),
12. Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
13. Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
14. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet Allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.

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