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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 30 Qualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung
Als Qualifikationsnachweis gilt ein AN einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem AN einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind.
