§ 26E MABG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 26e Berufsausübung
(1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.
(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

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