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2a. Hauptstück Operationstechnische Assistenz 1. Abschnitt Berufsrecht der Operationstechnischen AssistenzStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 26a Berufsbild
(1) Die Operationstechnische Assistenz umfasst
- 1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
- 2. die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
(2) Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
- 1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
- 2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
- 3. einfache intraoperative Assistenz,
- 4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
- 5. die OP-Dokumentation und
- 6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
(3) Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
- 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
- 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
- a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- c) Verabreichung von Sauerstoff;
(4) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
- 1. Hygienemanagement,
- 2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,
- 3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
- 4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
- 5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
- 6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
(5) Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.
