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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 14 Berufsberechtigung
(1) Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
- 1. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
- 1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
- 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
