§ 7 LWA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 7 Errichtung und Fondszweck
(1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

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