§ 10 LWA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 10 Mittel
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

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