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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 7b Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
(1) Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester AN der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien AN der Universität bzw. AN der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.
(3) Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien AN der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester AN der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien AN der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters AN der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage AN die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend
- 1. die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
- 2. die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
- 3. das pädagogische Wirken der Landesvertragslehrperson,
- 4. die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
