§ 27 LVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 27
(1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L AN Allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.
(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L AN Allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

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