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1. Abschnitt AnwendungsbereichStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2020
§ 1
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen AN öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
