Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2012
§ 7 Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner
(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, zur Vornahme von Durchsuchungen von Passagieren, ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und der von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände nur Personen heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Erklärung des Landespolizeidirektors im Sinne der folgenden Absätze vorliegt.
(2) Der Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person zu Durchsuchungen oder als leitender Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für einen Zeitraum von fünf Jahren, bei Personen, die Röntgengeräte oder sprengstofferkennende Röntgenanlagen bedienen, für einen Zeitraum von drei Jahren schriftlich zu erklären, wenn
- 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner Schulung hiefür geeignet ist und
- 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person als Ausbildner für Passagierdurchsuchungspersonal oder als Ausbildner für leitende Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für maximal fünf Jahre schriftlich zu erklären, wenn
- 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
- 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
(4) Die Einverständniserklärung nach Abs. 2 ist vom Landespolizeidirektor, jene nach Abs. 3 vom Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Person, für die er sein Einverständnis schriftlich erklärt hat, nicht mehr geeignet oder vertrauenswürdig ist.
