§ 14 LSG 2011

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 14 Strafbestimmung
Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach Unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
2. im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
zu bestrafen.

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