§ 7 LOBBYG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 7 Verhaltenskodex
Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen Allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.
