§ 13 LOBBYG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
Kategorie:
4. Abschnitt Sanktionen und andere RechtsfolgenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 13 Verwaltungsstrafen
(1) Wer
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 einen Lobbying-Auftrag ausführt,
(2) Wer außer den Fällen des Abs. 1 gegen seine Registrierungspflichten nach den §§ 10 und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach § 15 Abs. 2 verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.
(3) Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Abs. 1 und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.
