§ 65 LMSVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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3. Hauptstück Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit 1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.11.2010
§ 65 Aufgaben der Agentur
(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

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