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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 22 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 016,8 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 234,9 €.

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