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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen AN Land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.

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