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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 92 Verlust der schulfesten Stelle
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

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