§ 81 LLDG
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 81 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 79 vorzugehen.
(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist AN die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die Gericht'>Das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
