Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 76 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte