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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1996
§ 71a Beurteilungszeitraum
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

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