§ 68 LLDG
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 68 Sachleistungen
Ob und inwieweit den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
