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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 66b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Lehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.

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