Kategorie:

5. Abschnitt RECHTE
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2008
§ 61 Bezüge
Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114 bis 116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte