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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 49 Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

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