§ 121 LLDG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 121
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß AN die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren“ tritt.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,
