§ 119 LLDG
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 119 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
