§ 108 LLDG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
Kategorie:
Abgekürztes VerfahrenStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 108 Disziplinarverfügung
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
- 1. die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
- 2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
- 3. die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
