§ 34 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 34
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.

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