§ 26 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.07.2008
§ 26
Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat Gericht'>Das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien Von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

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