§ 21 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 21
Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.

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