§ 2 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2012
§ 2
(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.

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