ART. 32 § 8

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
Art. 32 § 8
§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

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