ART. 2 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 06.07.1961
Art. 2
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.

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