§ 98 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 98
Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen:
a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
c) zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und
d) in den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

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