§ 65 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 65
(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.
(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

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