§ 63 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Zivilflugplätze
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 63
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

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