§ 116 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 116
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur AN Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

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