§ 1 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 1
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

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