§ 7 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Ausbildung zum Facharbeiter
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 7 Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).

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