§ 58 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 58 Verweisungen
Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf Unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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