§ 5 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 5 Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:
1. Landwirtschaft,
2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Gartenbau,
4. Feldgemüsebau,
5. Obstbau und Obstverarbeitung,
6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Pferdewirtschaft,
9. Fischereiwirtschaft,
10. Geflügelwirtschaft,
11. Bienenwirtschaft,
12. Forstwirtschaft,
13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
16. Berufsjagdwirtschaft.
(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter und
2. zum Meister
in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.

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