§ 49 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 49 Prüfungsordnung
(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Rahmenbedingungen:
a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
4. Prüfungsvorgang:
a) Durchführung der Prüfung,
b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
c) Protokollierung der Prüfung;
5. Zeugnis:
a) Form und Inhalt und
b) Berechtigung zur Unterfertigung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte