§ 47 LFBAG 2024
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
Kategorie:
5. Abschnitt Ausbildungs- und PrüfungswesenStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
