§ 47 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungswesen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

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