§ 39 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Ausbildung zum Meister
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 39 Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.

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