§ 32 LFBAG 2024
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 32 Lehrbetriebsverzeichnis
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).
(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
- 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
- 3. Lehrberuf.
(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
